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Bildungsurlaubsanspruch – rechtliche Grundlagen und praktische Anwendung

 
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Bildungsurlaubsanspruch – rechtliche Grundlagen und praktische Anwendung

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub? Voraussetzungen für Arbeitnehmer und Beamte

Blick zum blauen Meer mit Palmen und italienischem Kirchturm davor

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Der Bildungsurlaubsanspruch ist ein gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu gehören auch anerkannte Sprachreisen, die als Bildungsurlaub durchgeführt werden. LISA! Sprachreisen bietet in mehreren Bundesländern entsprechend anerkannte Sprachkurse im Ausland an.

1. Rechtsgrundlagen des Bildungsurlaubsanspruchs

Bildungsurlaub ist in Deutschland Landesrecht.

  1. Die Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer (z. B. Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz).
  2. Kein einheitliches Bundesgesetz, sondern 16 unterschiedliche Regelwerke. In einigen Bundesländern wie Bayern existiert kein Bildungsurlaubsgesetz; dort besteht kein gesetzlicher Bildungsurlaubsanspruch.

Typische Regelungsinhalte der Landesgesetze:

  • Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitnehmerkreis, Wartezeiten)
  • Umfang des Bildungsurlaubs in Tagen pro Jahr
  • Fristen und Formerfordernisse für den Antrag
  • Anerkennungsvoraussetzungen für die Bildungsveranstaltung
  • Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs

Wichtig: Für die praktische Anwendung ist entscheidend, in welchem Bundesland der Arbeitsplatz liegt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sitz des Betriebs, nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Anspruchsberechtigte Personen

  • Anspruchsberechtigt sind in der Regel:
  • Arbeitnehmer in Vollzeit
  • Arbeitnehmer in Teilzeit (pro-rata-Anspruch)
  • In vielen Ländern auch Auszubildende, je nach Landesgesetz
  • Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst je nach Spezialregelungen oder beamtenrechtlichen Vorschriften

Voraussetzungen, die in vielen Landesgesetzen ähnlich ausgestaltet sind:

  • Bestand des Arbeitsverhältnisses über eine bestimmte Dauer (häufig Wartezeit von 6 Monaten)
  • Bestehen eines inländischen Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsplatz im jeweiligen Bundesland
  • Kein Ausschluss durch Spezialregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Minijobber und Teilzeitkräfte können einen anteiligen Anspruch haben, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht und eine Mindestarbeitszeit erfüllt ist.

3. Umfang des Bildungsurlaubsanspruchs

Die meisten Bildungsurlaubsgesetze gewähren:

  • in der Regel 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr bei Vollzeitbeschäftigung
  • bei Teilzeit entsprechend anteilig, je nach Gesetzeslage und Arbeitszeitmodell

Zusätzliche typische Regelungen:

  • Möglichkeit der Zusammenfassung: oft können Bildungsurlaubstage von zwei Jahren zusammengefasst werden, sodass eine zusammenhängende Bildungsurlaubsmaßnahme von 10 Tagen möglich wird
  • Übertragung in das Folgejahr: in einigen Ländern zulässig, wenn im laufenden Jahr kein Bildungsurlaub genommen wurde und eine Übertragung rechtzeitig beantragt wurde
  • Fortzahlung der Vergütung: während des Bildungsurlaubs besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung; es handelt sich nicht um unbezahlte Freistellung

Die Kosten der Bildungsveranstaltung (Kursgebühren, Reise, Unterkunft) trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten einschließlich Sozialabgaben für die Dauer des Bildungsurlaubs.

4. Anforderungen an die Bildungsveranstaltung

Der Bildungsurlaubsanspruch besteht nur für anerkannte oder anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen. Die Landesgesetze regeln detailliert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Typische Anforderungen:

  • Anerkennung der Veranstaltung durch die zuständige Landesbehörde (z. B. Kultusministerium, Landesamt, Senatsverwaltung)
  • Mindestdauer pro Tag (z. B. 6 Zeitstunden Programmdauer, inklusive Pausen)
  • Programm mit überwiegend Bildungsinhalten (berufliche, politische oder sprachliche Weiterbildung)
  • Vorliegen eines detaillierten Programms (Inhalte, Zeitplan, Unterrichtsumfang)

Sprachreisen können Bildungsurlaub sein, wenn:

  • der Sprachkurs als Bildungsurlaubsveranstaltung anerkannt ist oder anerkannt werden kann
  • der tägliche Unterrichtsumfang der gesetzlichen Mindestanforderung entspricht (z. B. 30 Unterrichtseinheiten pro Woche à 45 Minuten oder vergleichbare Struktur)
  • der Anbieter die geforderten Nachweise (Programm, Anerkennungsbescheid) zur Verfügung stellt

LISA! Sprachreisen bietet Intensivsprachkurse (z. B. 30 Lektionen à 45 Minuten) an, die in mehreren Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt oder anerkennungsfähig sind.

5. Antragstellung und Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber

Der Bildungsurlaubsanspruch wird nicht automatisch umgesetzt, sondern bedarf eines Antrags des Arbeitnehmers, dem sogenannten Bildungsurlaub-Antrag. Typische gesetzliche Vorgaben:

  • Schriftform oder Textform für den Antrag, je nach Gesetz oder betrieblicher Übung
  • Einhaltung einer Antragsfrist, regelmäßig zwischen 6 und 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
  • Beifügung von Unterlagen zur Veranstaltung:
  • Programm oder Prospekt
  • Anerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde oder Nachweis der Anerkennungsfähigkeit
  • Angabe von Ort, Zeitraum, Veranstalter und Unterrichtsumfang

Der Arbeitgeber hat den Bildungsurlaubsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu prüfen. Erfolgt keine fristgerechte begründete Ablehnung, gilt der Antrag in manchen Bundesländern als genehmigt (Fiktion der Zustimmung), je nach gesetzlicher Regelung.

6. Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Ablehnung möglich? Ja!

Der Arbeitgeber kann Bildungsurlaub nicht frei nach Belieben ablehnen. Bildungsurlaubsgesetze sehen nur bestimmte Ablehnungsgründe vor, insbesondere:

  • dringende betriebliche Belange (z. B. Spitzenzeiten, objektiver Personalengpass)
  • Überschreitung bestimmter betrieblicher Quoten (Anteil gleichzeitiger Abwesenheiten durch Bildungsurlaub)
  • fehlende Anerkennung oder fehlende Anerkennungsfähigkeit der Veranstaltung
  • Nichterfüllung formeller Voraussetzungen (Fristversäumnis, unvollständige Unterlagen)

Aber: Die Ablehnung muss regelmäßig:

  • innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist erfolgen
  • begründet erfolgen
  • den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen

Wichtig: Bei unberechtigter oder formell fehlerhafter Ablehnung kann der Bildungsurlaubsanspruch fortbestehen. Die Durchsetzung erfolgt im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

7. Bildungsurlaub und Sprachreisen mit LISA! Sprachreisen

Sprachreisen, die als Bildungsurlaub durchgeführt werden, verbinden intensiven Sprachunterricht mit einem anerkannten Weiterbildungsrahmen. LISA! Sprachreisen bietet:

  • Intensivsprachkurse mit ausreichendem Unterrichtsumfang (z. B. 30 Lektionen à 45 Minuten pro Woche)
  • Kursorte im Ausland, insbesondere für Englisch, Spanisch, Französisch und weitere Sprachen
  • Unterlagen für den Bildungsurlaubsantrag:
  • detailliertes Kursprogramm
  • Unterrichtszeiten und Wochenumfang
  • Hinweise auf Anerkennungsbescheide der Länder, soweit vorhanden

Für den Bildungsurlaubsanspruch ist entscheidend, dass:

  • der gewählte Kurs zum Bildungsurlaubsgesetz des jeweiligen Bundeslandes passt
  • die Anerkennung für genau dieses Bundesland vorliegt oder beantragt werden kann
  • der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geforderten Nachweise fristgerecht einreicht

LISA! Sprachreisen kann den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung mit konkreten Stundenplan (Beispiel), Unterrichtsdaten und Kursumfang zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen.

8. Besonderheiten zu Kleinbetrieben und Ausnahmen

Viele Bildungsurlaubsgesetze sehen Einschränkungen oder Ausnahmen vor, insbesondere:

  • Kleinbetriebsgrenzen (z. B. kein Anspruch in Betrieben unter einer bestimmten Mitarbeiterzahl)
  • besondere Regelungen für bestimmte Branchen oder Träger (z. B. kirchliche Arbeitgeber, öffentlicher Dienst)
  • Sonderregelungen für Auszubildende und Beamte, die teilweise in gesonderten Vorschriften geregelt werden

Für die Beurteilung, ob ein Bildungsurlaubsanspruch konkret besteht, sind daher immer die folgenden Punkte maßgeblich:

  • Landesrecht des Bundeslandes, in dem der Arbeitsplatz liegt
  • Betriebsgröße und Rechtsform des Arbeitgebers
  • Status des Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildender, Beamter)
  • Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses

9. Einordnung des Bildungsurlaubs im Verhältnis zum Erholungsurlaub

Bildungsurlaub ist rechtlich vom Erholungsurlaub zu unterscheiden:

  • Bildungsurlaub ist Zusatzfreistellung für Bildungszwecke 
  • der gesetzliche Mindesturlaub bleibt unberührt
  • Bildungsurlaub wird gesondert beantragt und bewilligt
  • die Nichtinanspruchnahme von Bildungsurlaub erhöht den Erholungsurlaub nicht

Eine Anrechnung des Bildungsurlaubs auf den Erholungsurlaub ist in der Regel unzulässig, sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht und keine wirksame Individualvereinbarung besteht, die das Bildungsurlaubsgesetz respektiert.

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