LISA! Sprachreisen
Bildungsurlaubsanspruch – rechtliche Grundlagen und praktische Anwendung
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub? Voraussetzungen für Arbeitnehmer und Beamte
Der Bildungsurlaubsanspruch ist ein gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu gehören auch anerkannte Sprachreisen, die als Bildungsurlaub durchgeführt werden. LISA! Sprachreisen bietet in mehreren Bundesländern entsprechend anerkannte Sprachkurse im Ausland an.
1. Rechtsgrundlagen des Bildungsurlaubsanspruchs
Bildungsurlaub ist in Deutschland Landesrecht.
- Die Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer (z. B. Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz).
- Kein einheitliches Bundesgesetz, sondern 16 unterschiedliche Regelwerke. In einigen Bundesländern wie Bayern existiert kein Bildungsurlaubsgesetz; dort besteht kein gesetzlicher Bildungsurlaubsanspruch.
Typische Regelungsinhalte der Landesgesetze:
- Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitnehmerkreis, Wartezeiten)
- Umfang des Bildungsurlaubs in Tagen pro Jahr
- Fristen und Formerfordernisse für den Antrag
- Anerkennungsvoraussetzungen für die Bildungsveranstaltung
- Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs
Wichtig: Für die praktische Anwendung ist entscheidend, in welchem Bundesland der Arbeitsplatz liegt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sitz des Betriebs, nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.
2. Anspruchsberechtigte Personen
- Anspruchsberechtigt sind in der Regel:
- Arbeitnehmer in Vollzeit
- Arbeitnehmer in Teilzeit (pro-rata-Anspruch)
- In vielen Ländern auch Auszubildende, je nach Landesgesetz
- Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst je nach Spezialregelungen oder beamtenrechtlichen Vorschriften
Voraussetzungen, die in vielen Landesgesetzen ähnlich ausgestaltet sind:
- Bestand des Arbeitsverhältnisses über eine bestimmte Dauer (häufig Wartezeit von 6 Monaten)
- Bestehen eines inländischen Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsplatz im jeweiligen Bundesland
- Kein Ausschluss durch Spezialregelungen für bestimmte Berufsgruppen
Minijobber und Teilzeitkräfte können einen anteiligen Anspruch haben, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht und eine Mindestarbeitszeit erfüllt ist.
3. Umfang des Bildungsurlaubsanspruchs
Die meisten Bildungsurlaubsgesetze gewähren:
- in der Regel 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr bei Vollzeitbeschäftigung
- bei Teilzeit entsprechend anteilig, je nach Gesetzeslage und Arbeitszeitmodell
Zusätzliche typische Regelungen:
- Möglichkeit der Zusammenfassung: oft können Bildungsurlaubstage von zwei Jahren zusammengefasst werden, sodass eine zusammenhängende Bildungsurlaubsmaßnahme von 10 Tagen möglich wird
- Übertragung in das Folgejahr: in einigen Ländern zulässig, wenn im laufenden Jahr kein Bildungsurlaub genommen wurde und eine Übertragung rechtzeitig beantragt wurde
- Fortzahlung der Vergütung: während des Bildungsurlaubs besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung; es handelt sich nicht um unbezahlte Freistellung
Die Kosten der Bildungsveranstaltung (Kursgebühren, Reise, Unterkunft) trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten einschließlich Sozialabgaben für die Dauer des Bildungsurlaubs.
4. Anforderungen an die Bildungsveranstaltung
Der Bildungsurlaubsanspruch besteht nur für anerkannte oder anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen. Die Landesgesetze regeln detailliert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Typische Anforderungen:
- Anerkennung der Veranstaltung durch die zuständige Landesbehörde (z. B. Kultusministerium, Landesamt, Senatsverwaltung)
- Mindestdauer pro Tag (z. B. 6 Zeitstunden Programmdauer, inklusive Pausen)
- Programm mit überwiegend Bildungsinhalten (berufliche, politische oder sprachliche Weiterbildung)
- Vorliegen eines detaillierten Programms (Inhalte, Zeitplan, Unterrichtsumfang)
Sprachreisen können Bildungsurlaub sein, wenn:
- der Sprachkurs als Bildungsurlaubsveranstaltung anerkannt ist oder anerkannt werden kann
- der tägliche Unterrichtsumfang der gesetzlichen Mindestanforderung entspricht (z. B. 30 Unterrichtseinheiten pro Woche à 45 Minuten oder vergleichbare Struktur)
- der Anbieter die geforderten Nachweise (Programm, Anerkennungsbescheid) zur Verfügung stellt
LISA! Sprachreisen bietet Intensivsprachkurse (z. B. 30 Lektionen à 45 Minuten) an, die in mehreren Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt oder anerkennungsfähig sind.
5. Antragstellung und Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber
Der Bildungsurlaubsanspruch wird nicht automatisch umgesetzt, sondern bedarf eines Antrags des Arbeitnehmers, dem sogenannten Bildungsurlaub-Antrag. Typische gesetzliche Vorgaben:
- Schriftform oder Textform für den Antrag, je nach Gesetz oder betrieblicher Übung
- Einhaltung einer Antragsfrist, regelmäßig zwischen 6 und 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
- Beifügung von Unterlagen zur Veranstaltung:
- Programm oder Prospekt
- Anerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde oder Nachweis der Anerkennungsfähigkeit
- Angabe von Ort, Zeitraum, Veranstalter und Unterrichtsumfang
Der Arbeitgeber hat den Bildungsurlaubsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu prüfen. Erfolgt keine fristgerechte begründete Ablehnung, gilt der Antrag in manchen Bundesländern als genehmigt (Fiktion der Zustimmung), je nach gesetzlicher Regelung.
6. Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Ablehnung möglich? Ja!
Der Arbeitgeber kann Bildungsurlaub nicht frei nach Belieben ablehnen. Bildungsurlaubsgesetze sehen nur bestimmte Ablehnungsgründe vor, insbesondere:
- dringende betriebliche Belange (z. B. Spitzenzeiten, objektiver Personalengpass)
- Überschreitung bestimmter betrieblicher Quoten (Anteil gleichzeitiger Abwesenheiten durch Bildungsurlaub)
- fehlende Anerkennung oder fehlende Anerkennungsfähigkeit der Veranstaltung
- Nichterfüllung formeller Voraussetzungen (Fristversäumnis, unvollständige Unterlagen)
Aber: Die Ablehnung muss regelmäßig:
- innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist erfolgen
- begründet erfolgen
- den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen
Wichtig: Bei unberechtigter oder formell fehlerhafter Ablehnung kann der Bildungsurlaubsanspruch fortbestehen. Die Durchsetzung erfolgt im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
7. Bildungsurlaub und Sprachreisen mit LISA! Sprachreisen
Sprachreisen, die als Bildungsurlaub durchgeführt werden, verbinden intensiven Sprachunterricht mit einem anerkannten Weiterbildungsrahmen. LISA! Sprachreisen bietet:
- Intensivsprachkurse mit ausreichendem Unterrichtsumfang (z. B. 30 Lektionen à 45 Minuten pro Woche)
- Kursorte im Ausland, insbesondere für Englisch, Spanisch, Französisch und weitere Sprachen
- Unterlagen für den Bildungsurlaubsantrag:
- detailliertes Kursprogramm
- Unterrichtszeiten und Wochenumfang
- Hinweise auf Anerkennungsbescheide der Länder, soweit vorhanden
Für den Bildungsurlaubsanspruch ist entscheidend, dass:
- der gewählte Kurs zum Bildungsurlaubsgesetz des jeweiligen Bundeslandes passt
- die Anerkennung für genau dieses Bundesland vorliegt oder beantragt werden kann
- der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geforderten Nachweise fristgerecht einreicht
LISA! Sprachreisen kann den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung mit konkreten Stundenplan (Beispiel), Unterrichtsdaten und Kursumfang zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen.
8. Besonderheiten zu Kleinbetrieben und Ausnahmen
Viele Bildungsurlaubsgesetze sehen Einschränkungen oder Ausnahmen vor, insbesondere:
- Kleinbetriebsgrenzen (z. B. kein Anspruch in Betrieben unter einer bestimmten Mitarbeiterzahl)
- besondere Regelungen für bestimmte Branchen oder Träger (z. B. kirchliche Arbeitgeber, öffentlicher Dienst)
- Sonderregelungen für Auszubildende und Beamte, die teilweise in gesonderten Vorschriften geregelt werden
Für die Beurteilung, ob ein Bildungsurlaubsanspruch konkret besteht, sind daher immer die folgenden Punkte maßgeblich:
- Landesrecht des Bundeslandes, in dem der Arbeitsplatz liegt
- Betriebsgröße und Rechtsform des Arbeitgebers
- Status des Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildender, Beamter)
- Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses
9. Einordnung des Bildungsurlaubs im Verhältnis zum Erholungsurlaub
Bildungsurlaub ist rechtlich vom Erholungsurlaub zu unterscheiden:
- Bildungsurlaub ist Zusatzfreistellung für Bildungszwecke
- der gesetzliche Mindesturlaub bleibt unberührt
- Bildungsurlaub wird gesondert beantragt und bewilligt
- die Nichtinanspruchnahme von Bildungsurlaub erhöht den Erholungsurlaub nicht
Eine Anrechnung des Bildungsurlaubs auf den Erholungsurlaub ist in der Regel unzulässig, sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht und keine wirksame Individualvereinbarung besteht, die das Bildungsurlaubsgesetz respektiert.
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