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LISA! Sprachreisen Lexikon - Schulpflicht

Begriff und Rechtsgrundlagen: Was bedeutet Schulpflicht?

Was bedeutet Schulpflicht für Schüler und Eltern in Deutschland? Wie sind die Regelungen? Gibt es z.B. für ein Auslandsjahr oder eine Sprachreise eine Ausnahmeregelung?

Fachberatung Schulpflicht während des Auslandsjahres / Schülersprachreise 0341 - 702 6868

Die Schulpflicht in Deutschland

Die Schulpflicht ist eine gesetzlich normierte Verpflichtung für Kinder und Jugendliche, eine Schule zu besuchen. Sie stellt eine besondere Ausprägung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsaufgabe dar. In Deutschland ergibt sich ihre Grundlage aus dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 1 GG), das dem Staat das Schulwesen unterstellt. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern, da die Kulturhoheit gemäß Art. 30, 70 GG in der Zuständigkeit der Länder liegt. Demnach finden sich die einschlägigen Bestimmungen zur Schulpflicht in den jeweiligen Landesverfassungen, den Schulgesetzen der Länder sowie in Rechtsverordnungen.

  

Bundesland Beginn / Dauer Vollzeitschulpflicht Berufsschulpflicht / Besonderheiten
Baden-Württemberg Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre, ca. 3 Jahre; keine Befreiung vom Präsenzunterricht
Bayern Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre, Pflicht bei Ausbildung
Berlin Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 10 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; längste Vollzeitschulpflicht
Brandenburg Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 10 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; flexible Einschulung („Kann-Kinder“)
Bremen Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; Verlängerung bei Nichtantritt einer Ausbildung
Hamburg Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre 12 Jahre allgemeine Schulpflicht inkl. Berufsschule
Hessen Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; flexible Einschulung möglich
Mecklenburg-Vorpommern Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; keine Möglichkeit für Hausunterricht
Niedersachsen Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; Pflicht zum Besuch der Berufsschule
Nordrhein-Westfalen Beginn mit 6 Jahren (30.09), Dauer 10 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; längste Vollzeitschulpflicht
Rheinland-Pfalz Beginn mit 6 Jahren (31.08), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; flexible Einschulung möglich
Saarland Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; Sonderregelung bei Förderschulen
Sachsen Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; auch durch berufsbildende Vollzeitschule erfüllbar
Sachsen-Anhalt Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung
Schleswig-Holstein Beginn mit 6 Jahren (30.06), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; auch durch Berufsvorbereitungsjahr erfüllbar
Thüringen Beginn mit 6 Jahren (01.08), Dauer 9 Jahre Berufsschulpflicht bis 18 Jahre; flexible Einschulung möglich

                               

Umfang der Schulpflicht

Die Schulpflicht gliedert sich im deutschen Recht regelmäßig in mehrere Abschnitte:

Vollzeitschulpflicht
Sie beginnt in der Regel mit dem 6. Lebensjahr und dauert je nach Bundesland neun oder zehn Jahre. Sie umfasst den Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).

Berufsschulpflicht
Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Verpflichtung, eine weiterführende Schule zu besuchen, sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht, oder aber die Teilnahme am Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung. Dauer und Ausgestaltung variieren zwischen den Ländern.

Restschulpflicht / Teilzeitschulpflicht
Sie betrifft Jugendliche, die keine Berufsausbildung absolvieren und dennoch schulpflichtig bleiben. Ihnen wird der Besuch einer weiterführenden oder berufsvorbereitenden Schule auferlegt.

Persönlicher Geltungsbereich

Schulpflichtig sind grundsätzlich alle Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auch Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit unterliegen der Schulpflicht, soweit sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Ausnahmen gelten nur in eng umgrenzten Fällen, etwa bei Kindern von Diplomaten oder bei kurzer Aufenthaltsdauer.

Formen und Besonderheiten

Förderschulpflicht: Kinder mit besonderem Förderbedarf unterliegen ebenfalls der Schulpflicht, wobei die Art des Schulbesuchs (Förderschule, inklusiver Unterricht) von den schulrechtlichen Regelungen abhängt.

Privatschulen: Der Besuch staatlich genehmigter oder anerkannter Privatschulen erfüllt die Schulpflicht.

Hausunterricht: Anders als in vielen anderen Staaten ist in Deutschland der Hausunterricht grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur in seltenen, engen Ausnahmefällen auf Grundlage einer Genehmigung möglich.

Durchsetzung und Sanktionen

Die Durchsetzung der Schulpflicht obliegt den Schulbehörden und Kommunen. Bei Verletzungen greifen gestufte Maßnahmen:

Erzieherische Maßnahmen: Gespräche mit Eltern, Ermahnungen, schriftliche Aufforderungen.

Zwangsmittel: Ordnungsgelder, polizeiliche Zuführung zum Unterricht.

Bußgelder: Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbußen gegen die Eltern oder gegen die Schüler selbst (ab bestimmtem Alter).

Strafbarkeit: In besonders gravierenden Fällen kann das Fernhalten von der Schule auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 171 StGB: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht).

Verfassungs- und Menschenrechtliche Einordnung

Die Schulpflicht steht in einem Spannungsverhältnis zu Grundrechten, insbesondere:

Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG)

Religionsfreiheit (Art. 4 GG)

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte haben jedoch wiederholt klargestellt, dass die staatliche Schulpflicht dem Schutz des Kindeswohls, der Sicherung gleichwertiger Bildungschancen sowie dem gesamtgesellschaftlichen Integrationsinteresse dient und daher Vorrang genießt. Sie gilt als verhältnismäßige Einschränkung elterlicher Freiheitsrechte. Auf internationaler Ebene findet sich eine Absicherung u.a. in Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention sowie in Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Bildung).

Historische Entwicklung

Die Idee der allgemeinen Schulpflicht entstand in Europa im 18. Jahrhundert. In Preußen wurde sie mit dem Generallandschulreglement von 1763 eingeführt. Ziel war die systematische Bildung aller Kinder unabhängig von sozialem Stand. Mit der Reichsgründung 1871 wurde die Schulpflicht schrittweise vereinheitlicht. Heute ist sie fester Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags und prägt die deutsche Bildungslandschaft in besonderer Weise.

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